Satzung des DIZR e.V.

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Satzung

des Vereins
"Deutsches Institut zur Zertifizierung im Rechnungswesen"
(DIZR) e.V.

§ 1 Name, Sitz
1) Der Verein führt den Namen „ Deutsches Institut zur Zertifizierung im Rechnungswesen (DIZR) e.V.
2) Der Verein hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Würzburg.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
1) Der Verein wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg unter der Register-Nr. 2195 eingetragen. Nach Eintragung ins Vereinsregister führt er den Zusatz "e.V."
2) Das Geschäftsjahr des Vereins ist mit dem Kalenderjahr identisch.
§ 3 Vereinszweck
1) Der Verein „Deutsches Institut zur Zertifizierung im Rechnungswesen (DIZR) e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO).
2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Rechnungslegung und des Steuerrechts.
3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  • die Durchführung von Bildungsveranstaltungen, Tagungen, Kongressen zur Rechnungslegung und zum Steuerrecht;
  • Bereitstellung von aktuellen Informationen zur Rechnungslegung und zum Steuerrecht.
  • Hilfestellung für Mitglieder in Fragen zur Rechnungslegung und zum Steuerrecht;
  • die Abnahme von Prüfungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung und des Steuerrechts und die Ausstellung von Zertifikaten;
  • die Zertifizierung von Ausbildungsgängen im Rechnungswesen und Steuerrecht.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5) Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. Notwendige Auslagen können erstattet werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig. Über die Aufnahme entscheidet nach Vorliegen eines schriftlichen Antrags der Vorstand. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Beschwerde zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
2) Die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft ist nur nach Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu entrichten über dessen Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
2) Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3) Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen noch weiter untergliedert werden, soweit dies sachlich gerechtfertigt ist.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod.
2) Die Mitglieder des Vereins sind zum Austritt berechtigt.
3) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
§ 7 Ausschluss
1) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Ein Vereinsmitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 12 Monate im Rückstand bleibt.
2) Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung über den Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Die Ausschlussentscheidung muss begründet werden, es sei denn, dass die Gründe für den Ausschluss dem Betroffenen bekannt und die Ausschließungstatsachen außer Streit sind. Wirksam wird die Ausschlussentscheidung mit der Bekanntgabe an den Betroffenen. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Beschwerde eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was das Ansehen des Vereins gefährden könnte. Den Anordnungen der Vereinsorgane ist Folge zu leisten.
2) Die Vereinsregeln sind zu beachten.
3) Jeder Wohnortwechsel ist dem Vorstand sofort anzuzeigen
4) Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, die Informationen des Vereins zu beziehen und an den Veranstaltungen des Vereins zu vergünstigten Konditionen teilzunehmen. Bei der Beschlussfassung hat jedes Mitglied - unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person oder juristische Person oder sonstige Organisation handelt – nur eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
§ 9 Organe und Gremien des Vereins
1)

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.
Der Verein hat ein Gremium: den Zertifizierungsbeirat.

2) In die Organe und Gremien können nur natürliche Personen gewählt werden, die Rechnungsleger sind. Rechnungsleger sind alle Personen, die auf dem Gebiet der Rechnungslegung erstellend, prüfend, beratend, lehrend, überwachend oder analysierend tätig sind. Dies gilt auch für Personen, die im Bereich der Hochschulen oder staatlichen Stellen tätig sind. Dazu gehören insbesondere Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerberater.
§ 10 Mitgliederversammlung
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung geschieht durch den Vorstand. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Kalenderjahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auch, wenn ein dringendes Vereinsinteresse dies erfordert oder mindestens 10 % der Mitglieder einen entsprechenden Antrag an den Vorstand stellen. Das Minderheitsverlangen nach § 37 Abs. 1 BGB wird nur berücksichtigt, wenn die schriftliche Forderung Zweck und Gründe für die Versammlung aufführt.
3) Die Mitglieder werden durch einen Brief zur Mitgliederversammlung eingeladen. Mit Zustimmung des Mitglieds kann die Einladung auch elektronisch erfolgen.
4) Die Themen der Tagesordnung sind nennen. Es ist eine Einberufungsfrist von 14 Tagen einzuhalten.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
2) Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
3) Bei Beschlüssen über Satzungs- und Zweckänderungen und bei Beschlüssen über die Auflösung des Vereins sind abweichend von 2) 3 / 4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich.
4) Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt mitzuteilen.
5) Über die Mitliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu erstellen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse ist jedoch nicht von ihrer Protokollierung abhängig.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
  •  die Wahl des Vorstandes
•  die Entlastung des Vorstandes
•  die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
§ 13 Vorstand
1) Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten im Sinne des § 26 Abs.2 BGB. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsführung und die Vertretung des Vereins.
2) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die ihm durch diese Satzung übertragenen Aufgaben sowie die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Zuständigkeit.
3) Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen können vom Vorstand beschlossen werden und sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
4) Der Vorstand wird durch Beschlussfassung der Mitglieder gewählt. Er umfasst mindestens drei und höchstens sechs Mitglieder. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Die Bestellung erfolgt auf fünf Jahre. Ein Jahr vor Ablauf der Wahlperiode hat eine Neuwahl stattzufinden. Die Bestellung ist für den Fall widerruflich, dass ein wichtiger Grund, wie z.B. die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung vorliegt.
5)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins zugewiesen sind. Der Vorstand kann dem Zertifizierungsbeirat keine Weisungen bezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben erteilen. Dem Vorstand obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern des Vereins
  • Berufung von Mitgliedern des Zertifizierungsbeirats. Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre
  • Festsetzung der Prüfungsordnungen bzw. Zertifikatsordnungen der Zertifikate.
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Buchführung einschließlich der Aufstellung der Jahresrechnung nach den für Kaufleute geltenden Grundsätzen
6) Die Sitzungen des Vorstands werden von seinem Vorsitzenden mindestens einmal im Kalenderjahr mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
7) Der Vorstand hat bei der Verwaltung des Vereinsvermögens die in der Satzung festgelegten Richtlinien und Grundsätze zu beachten.
8) Die Tätigkeit des Vorstands ist ehrenamtlich; bare Auslagen können gegen Nachweis ersetzt werden. Fahrtkosten und Verpflegungspauschalen sind mit den üblichen steuerlichen Pauschbeträgen anzusetzen.
§ 14 Zertifizierungsbeirat
1) Der Beirat besteht aus mindestens sechs Mitgliedern, von denen maximal die Hälfte Vorstandsmitglieder sein dürfen. Der Beirat wählt einen Leiter aus seiner Mitte.
2)

Mitglieder des Beirats müssen Rechnungsleger sein. Die Beiratsmitglieder sollen folgende Qualifikationskriterien erfüllen:

  • Nachgewiesene Fachkompetenz und Sachkenntnis der Rechnungslegung und Besteuerung
  • Verständnis für neuere Entwicklungen in der internationalen Rechnungslegung und Besteuerung
  • Verständnis für neuere Lehr- und Lernmethoden
  • Analytische Fähigkeiten und Bereitschaft zur offenen Diskussion
3) Die Mitglieder üben ihre Tätigkeit unabhängig aus. Sie dürfen sich keinen Weisungen des Vorstands, der Vereinsmitglieder oder sonstiger Organisationen unterwerfen.
4)

Der Zertifizierungsbeirat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Unterstützung und Beratung des Vereins - insbesondere des Vorstands - in allen Fragen des Vereinszwecks und seiner Durchführung
  • Vermittlung von Kontakten und fördernde Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zwischen dem Verein und Dritten zum Zweck der Verwirklichung des Vereinszwecks
  • Durchsicht von Prüfungs- und Zertifikatsaufgaben
  • Erstellung von Beiträgen zur Information für die Mitglieder und die Öffentlichkeit
  • Unterstützung bei der Organisation der Veranstaltungen des Vereins
5) Der Zertifizierungsbeirat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters des Beirats.
§ 15 Protokolle
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlungen werden schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung. Im Protokoll sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 16 Disziplinarstrafen
Der Verein ist berechtigt, gegen Mitglieder die vorsätzlich gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Organe verstoßen, folgende Ordnungsmaßnahmen zu verhängen:
  •  Verwarnung bzw. Verweis
•  Ausschluss aus dem Verein gem. § 7 der Satzung
§ 17 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft des privaten Rechts (z.B. gemeinnützig anerkannter Verein oder Stiftung) weiterzuleiten, die das Vermögen für Zwecke der Bildung verwendet. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
3) Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.
§ 18 In-Kraft-Treten
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 2.9.2005 beschlossenen worden und ist damit in Kraft getreten.

Nürnberg, beschlossen am 2.09.2005


Download der Satzung als PDF

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